Karriere

Verkürzung / Verlängerung der Ausbildung

In manchen Fällen ist es sinnvoll, die Berufsausbildung zu verkürzen beziehungsweise zu verlängern. Diese Vereinbarung kann allerdings nicht mit dem Arbeitgeber allein getroffen werden. Hierfür muss die Handwerkskammer hinzugezogen werden.   

Wann kann die Ausbildung verkürzt werden?

Es gibt bestimmte Mindestausbildungszeiten, die eingehalten werden müssen. Bei normalerweise 24 Monaten sind mindestens 12 Monate zu leisten. Danach kann die Lehre verkürzt werden. Gründe dafür sind beispielsweise ein gewisser Schulabschluss. Mit der Fachoberschulreife ist eine Verkürzung von bis zu sechs Monaten möglich, mit Abitur sind zwölf Monate erwirkbar. Unter zwölf Monaten spricht man allerdings nicht mehr von einer Verkürzung, sondern von einer frühzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung. Wenn du den Ausbildungsplatz wechselst, wird dir die bereits geleistete Zeit meist angerechnet. So musst du mit der Lehre – an einem anderen Ort – nicht noch einmal von vorne beginnen. Der Besuch einer Berufsfachschule kann ebenfalls mit der Ausbildungszeit verrechnet werden, womit du eine Verkürzung erreichst. Zu guter Letzt sind vorbildliche Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule ein Grund, die Ausbildung vorzeitig abzuschließen. Dabei muss der Durchschnitt der Noten bei mindestens 2,49 liegen. Die genannten Gründe können in Kombination auch eine Verkürzung der Ausbildungszeit bewirken. Übrigens: Die verkürzte Zeit wird als bereits geleistete Zeit gewertet. Damit hast du einen Anspruch auf angepasste Vergütung.
   

Wann kann die Lehre verlängert werden?

Die Verlängerung des Ausbildungszeit ist schwerer zu erwirken und ihr wird nur in Ausnahmefällen stattgegeben. Die Handwerkskammer genehmigt sie dann, wenn sie für den Bestand der Ausbildung von Nöten ist. Bei längeren Krankheitszeiten ist das der Fall. Dadurch geht der Anschluss schnell verloren, womit das Ausbildungsziel nur schwer erreicht werden kann. Ein weiterer Punkt sind auffallend schlechte Leistungen in der Berufsschule. Du hinkst den anderen im Stoff hinterher und hast auch im Unternehmen Schwierigkeiten, das Tempo zu halten? Dann besteht die Möglichkeit einer Ausbildungsverlängerung. Informiere dich bei deinem Arbeitgeber über eine kostenlose Nachhilfe. Diese sollte dir von den abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, verlängert sich die Lehre – auf dein Verlangen – bis zum nächsten Prüfungstermin. Das gilt auch für den Krankheitsfall am Stichtag. Sobald die Wiederholungsprüfung bestanden wurde, endet das Ausbildungsverhältnis. Bei Nichtbestehen kann erneut ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Nach der zweiten Prüfung wird die Lehre automatisch beendet – egal ob sie bestanden wurde oder nicht. Dieser Prozess muss weder vom Betrieb noch von der Handwerkskammer genehmigt werden. Letztere ist allerdings unverzüglich über jegliche Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Das Gehalt in der Verlängerungsphase entspricht oft dem zuletzt Erhaltenen. (mmo)