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Ausbildung zu Coronazeiten

© contrastwerkstatt – stock.adobe.com

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Auch während der Pandemie müssen Unternehmen für ihre zukünftigen Fachkräfte sorgen. Der Abschluss von Ausbildungsverträgen und die Einstellung von Auszubildenden ist trotz Kurzarbeit möglich.

Was passiert bei Kurzarbeit im Ausbildungsbetrieb?

Azubis gegenüber kann normalerweise keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Dafür kann beispielsweise der Ausbildungsplan umgestellt, der Auszubildende in einen anderen Bereich oder zurück in die Lehrwerkstatt versetzt oder auf Online-Schulungen zurückgegriffen werden. Erst dann kann Kurzarbeit auch Auszubildende betreffen – allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen oder 30 Arbeitstagen. Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb dafür sorgen muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen. Sollte aufgrund von Krankheit oder Quarantäne kein Ausbilder im Betrieb anwesend sein, genügt es vorübergehend, wenn eine andere Fachkraft zur Verfügung steht. Ein Ausbildungsverhältnis lässt sich im Notfall auch in eine Teilzeitberufsausbildung umstellen. Dies bedarf jedoch einer gemeinsamen Entscheidung von Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem.

Dürfen Auszubildende Homeoffice machen?

Homeoffice ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist grundsätzlich keine Dauerlösung. In der aktuellen Situation kann vorübergehend davon Gebrauch gemacht werden, wenn bei Fragen oder Problemen eine Fachkraft zur Verfügung steht. Das mobile Arbeiten sollte aber nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden und muss durch Ausbildungsbeauftragte kontrolliert werden. Der Ausbildungsnachweis sollte weiterhin geführt werden. Je nach Infektionsgeschehen ist außerdem weiterhin Unterricht an den Berufsschulen im Wechsel von Präsenz und Distanz oder als kompletter Distanzunterricht vorgesehen. Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet, die von den Lehrkräften gestellten Arbeitsaufträge sind verbindlich.

Was passiert bei einer Betriebsschließung?

Bei einer vorübergehenden Betriebsschließung bleibt der Ausbildungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Auch wenn der Betrieb Auszubildende vorübergehend nicht beschäftigen und ausbilden kann, muss eine Ausbildungsvergütung weiter gezahlt werden. In diesen Fällen sollte auch die Möglichkeit einer Verbundausbildung geprüft werden, bei einer der Betriebe gemeinsam mit anderen Unternehmen oder einem übergeordneten Bildungsträger Azubis ausbilden. Auszubildende können übrigens auch nicht pauschal in einen „Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Allerdings sind dringende betriebliche Belange wie eine unvorhergesehene Krise mit zu berücksichtigen. Aber auch in diesen Fällen muss ein Teil des Urlaubes in der Verfügung des Auszubildenden bleiben. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, ist die Anordnung eines ‚Zwangsurlaubs‘ entsprechend abzustimmen. Quelle: IHK Schwaben
     

Bildungsberater der IHK Schwaben
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0821/3162-1417
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Industriell-technische Berufe:
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anja.heusel@schwaben.ihk.de

Ausbildungsberatung Handwerkskammer Schwaben
Claudia Rossel-Meyer
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claudia.rossel-meyer@hwk-schwaben.de

Agentur für Arbeit Füssen
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Berufsberater Wolfgang Gabler
0831/2056543
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Koordination Berufsorientierung im Landkreis Ostallgäu
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Schwabenstraße 11
Marktoberdorf
Stephanie Randel-Möst
08342/911-122