Mobilität

Steuerliche Förderungen

Sonderabschreibungen, geldwerte Vorteile, Steuerbefreiungen, Pauschalbesteuerungen

© WATCHARA RITJAN - stock.adobe.com

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Die Bundesregierung setzt im Hinblick auf den Klimaschutz mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität weiterhin auf E-Fahrzeuge. In das Klimaschutzprogramm 2030 wurden steuerrechtliche Maßnahmen einbezogen, die eine Anschaffung von vergleichsweise teuren E-Fahrzeugen weiter begünstigen. Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführten Vergünstigungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 verlängert und weiter ausgebaut. Betriebliche Steuervorteile sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge motivieren.  

Neue Sonderabschreibung für Arbeitgeber

Hat ein Unternehmen nach dem 1.1.2020 elektrische Nutzfahrzeuge, Lastenfahrräder oder Lieferfahrzeuge für die betriebliche Nutzung angeschafft, so ist eine 50-prozentige Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung, möglich. Werden die Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeuge, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, vom Arbeitgeber gemietet oder geleast, halbiert sich die Hinzurechnung der Gewerbesteuer zum Gewinn. Diese Steuervorteile gelten für Anschaffungen und geschlossene Verträge bis Ende 2030.

Reduzierung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer

Erlaubt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein betriebliches E-Fahrzeug oder extern aufladbares Hybridfahrzeug privat zu nutzen, gilt seit 2019 eine reduzierte Besteuerung. Der Arbeitnehmer muss seinen Firmenwagen in diesem Fall nur mit einem Prozent vom halbierten, statt regulär vom ganzen Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Sonderregelung wurde auf weitere acht Jahre bis Ende 2030 ausgedehnt.

Bis zum Ablauf der steuerlichen Förderung steigen allerdings die Anforderungen an die Mindestreichweite des Elektroantriebs bei Hybridfahrzeugen stufenweise an. Während für vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschaffte Fahrzeuge eine Reichweite von mindestens 40 km vorausgesetzt wird, wird diese für zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge auf mindestens 60 km angehoben. Bei einer Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 werden mindestens 80 km Reichweite verlangt. Unabhängig von der Mindestreichweite sind auch Fahrzeuge begünstigt, deren Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt. Für E-Firmenwagen, die bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen wurden, greifen die neueren Steuervorteile nicht.

Zudem werden reine E-Fahrzeuge, die kein Kohlendioxid ausstoßen und deren Bruttolistenpreis unter 60 000 Euro liegt, noch stärker begünstigt. Diese Grenze lag für das Jahr 2019 einmalig bei 40 000 Euro. Erfolgt die Anschaffung bis zum 31.12.2030, wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil nicht mehr nur halbiert, sondern sogar geviertelt. Es ist also nur ein Prozent des geviertelten Listenpreises des Fahrzeuges zusätzlich zum Arbeitslohn zu versteuern. Diese Regelungen gelten auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, sowie auch für Elektrokleinstfahrzeuge, wie zum Beispiel E-Scooter.

Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten entweder die Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten, wie zum Beispiel die Leasingkosten, entsprechend zur Hälfte oder beziehungsweise zu einem Viertel anzusetzen.

Steuerbefreiungen verlängert

Auch die komplette Steuerbefreiung vom geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder nicht als Kfz eingestuften E-Bikes wurde bis Ende 2030 verlängert. Gleichlaufend gilt die Verlängerung für das elektrische Aufladen von E-Bikes, Elektro- oder Hybridfahrzeugen mit Strom auf dem Firmengelände des Arbeitgebers oder bei Verbundpartnern sowie mittels einer geliehenen betrieblichen Ladevorrichtung. Die Steuerbefreiungen gelten jedoch nur, wenn die Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Davon unberührt bleibt die 44-Euro-Grenze für Sachbezüge.

Pauschalbesteuerung ausgeweitet

Die Pauschalierung des geldwerten Vorteils auf 25 Prozent der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wurde ebenfalls bis Ende 2030 verlängert, wenn der Arbeitgeber die Anschaffung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge für Zuhause durch den Arbeitnehmer bezuschusst oder voll und ganz übernimmt. Neu eingeführt wurde diese Pauschalierung für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder nicht als Kfz eingestuftes E-Bike zu einem verbilligten Preis überlässt oder schenkt. Ob Schenkung oder Zuschuss, beides muss wieder zwingend zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen.

Mit E-Autos Strom sparen

Tipps zu einer energieeffizienten Fahrweise

Moderne Elektroautos mit einer Reichweite von 300 Kilometern und darüber sind keine reinen Stadtmobile. Dennoch spielen E-Autos ihre Vorteile, vor allem durch effiziente Rekuperation, lokale Emissionsfreiheit und wenig Geräusch, im Stadtverkehr und innerhalb von Metropolregionen gut aus. Der Autofahrer in Deutschland legt im Durchschnitt circa 40 Kilometer am Tag an Strecke mit dem Pkw zurück - ein durchaus passendes Einsatzszenario für ein E-Auto. Kurzstrecken haben beim batteriebetriebenen Fahrzeug zudem keinen Einfluss auf Verbrauch und Verschleiß - ganz im Unterschied zu Pkw mit Verbrennungsmotoren. Aber: Entscheidend ist immer auch die individuelle Fahrweise. Hier ein paar Empfehlungen zum stromsparenden Fahrstil:

Vorausschauende Fahrweise

Generell gilt, dass gleichmäßiges und vorausschauendes Fahren mit Abstand zu den Vorausfahrenden Energie einspart.

Beschleunigungsverhalten

Gerade im Stadtverkehr, im Stop-and-Go-Rhythmus, sanft beschleunigen. Das schont Verbrauch und Batterie eines Elektroautos.

Rekuperation nutzen

Bremsen als Möglichkeit der Energiegewinnung: Sobald im Elektroauto „vom Gas“ gegangen wird, wird der Motor zum Generator und speist so die Bremsenergie wieder in die Batterie ein. Erfahrene E-Mobilisten können in der Stadt durch Rekuperation 20 Prozent mehr Reichweite erzielen. Der rechte Fuß reicht aus, um die Geschwindigkeit und Verzögerung ausschließlich über das Fahrpedal zu steuern. Die Stufen der Rekuperation können so eingestellt werden, dass möglichst viel Energie zurückgewonnen werden kann. Entsprechend stark ist dann der Bremseingriff des Motors/Generators. Das Fahren mit einem Pedal sollte also weder bezüglich seiner energiesparenden Wirkung noch in seiner oft abrupten Bremswirkung unterschätzt werden.

Let it roll

Die optimale Form des energiesparenden Fahrens ist das sogenannte Segeln, also das freie Rollen lassen des Autos. Dabei wird die Schwungenergie des Pkw genutzt und die Rekuperation deaktiviert.

Gewichtiges Argument

Die für das individuelle Mobilitätsverhalten passend dimensionierte Batterie ist entscheidend. Ist man nur in der Stadt und im Umland unterwegs, genügt oft eine moderate Akkugröße. Zu bedenken: je größer die Batterie desto schwerer das Fahrzeug und desto höher der Stromverbrauch. Quelle: ADAC