Ohne Ehering ins Eigenheim: Immobilienerwerb für unverheiratete Paare
Verliebt, verlobt, verheiratet - bei einer Immobilienfinanzierung ist es grundsätzlich egal, ob Paare einen Trauschein besitzen oder nicht. Denn für Kreditgeber zählt schlussendlich die Fähigkeit, das Darlehen zurückzuzahlen. Trotzdem müssen gerade unverheiratete Paare einige wesentliche Dinge vor dem Kauf des Traumhauses beachten.Anders als in einer Ehe ist eine Partnerschaft gesetzlich zunächst nicht geregelt. Verheiratete Paare leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Bei unverheirateten Paaren, auch wenn sie de facto wie ein Ehepaar leben, gilt dies nicht und sie müssen sich selbst rechtlich absichern. Auch wenn es absolut unromantisch ist, so müssen unverheiratete Paare beim Immobilienkauf ein Beziehungsaus als mögliches Szenario planen. Denn ohne vorherige Regelung besteht die Gefahr, dass einer der beiden Partner im Trennungsfall leer ausgeht.
Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollten beide Partner im Grundbuch eingetragen sein. Denn nur wer hier steht, ist auch Eigentümer der Immobilie. Kommt es zur Trennung und nur ein Partner steht im Grundbuch, hat der andere Partner kaum Möglichkeiten, um an sein Vermögen zu gelangen. Eine vorherige Einigung ist das A und O. So können Paare auch die Besitzverhältnisse nicht nur 50:50, sondern beispielsweise auf ein Drittel und zwei Drittel aufteilen. Gerade wenn ein Partner deutlich mehr Kapital zur Finanzierung beiträgt, beugen sie so eventuellen Streitigkeiten vor. Alternativ können unverheiratete Paare einen Partnerschaftsvertrag aufsetzen lassen. Hierin sind Rechte und Pflichten, wie beispielsweise Zahlungsverpflichtungen, detailliert geregelt, sodass beide Seiten abgesichert sind. Allerdings sollte er notariell beglaubigt sein, um im Extremfall auch in einem Rechtsstreit als Grundlage zu dienen.
Bis dass der Tod uns scheidet?
Ebenso traurig wie eine mögliche Trennung: Der Todesfall eines Partners. Erwägen Paare den Kauf einer gemeinsamen Immobilie sollte unbedingt testamentarisch festgehalten werden, wer die Immobilie erbt. Gibt es keine Regelung, greift die gesetzliche Erbfolge und das bedeutet: Der zurückbleibende Partner hat keinen Anspruch auf den Eigentumsanteil des Verstorbenen. Stattdessen würden Kinder oder andere Familienangehörige einen Teil oder das gesamte Eigenheim erben.
Nicht unerheblich ist auch die Erbschaftssteuer. Denn bei unverheirateten Paaren gelten niedrigere Steuerfreibeträge. Wer alle negativen Szenarios durchgegangen ist und den Ernstfall geregelt hat, kann sich entspannt auf die Suche nach der passenden Finanzierung begeben. (Baufi24 GmbH)