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Zum Straftatbestand des „Alleinrennens“ nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB

 

Im Stuttgarter „Raser-Fall“ wurde der 20 Jahre alte Angeklagte wg. eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis für 4 Jahre entzogen und der Führerschein eingezogen. Der Angeklagte hatte sich einen 550 PS-starken Jaguar F-Type R angemietet, um sich von Freunden dabei filmen zu lassen, wie er u. a. auf einer innerstädtischen Straße durch eine für ihn unübersichtliche lang gezogene Rechtskurve mit maximaler Beschleunigung und mit mindestens 163 km/h bei geltender Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Als er bemerkte, dass ca. 100 m vor ihm ein ihm entgegenkommendes, abbiegendes, Fahrzeug seine Fahrbahn kreuzte, versuchte er auszuweichen, verlor dabei die Kontrolle über das Kfz, raste über den sich an die Fahrbahn anschließenden Grünstreifen, prallte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h frontal in die Beifahrerseite eines in einer Parkplatzausfahrt stehenden Wagens und verursachte bei den beiden darin befindlichen Insassen schwerste Verletzungen, an denen diese noch an der Unfallstelle verstarben.

Die Eltern der Opfer legten gegen das Urteil des LG Stuttgart Revision ein mit der Forderung der Verurteilung auch wegen Mordes. Diese hat der Bundesgerichtshof am 17.02.2021 (Az.: 4 StR 225/20) als unbegründet verworfen, weil das LG aus seiner Sicht im speziellen Fall einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten zu Recht verneint hatte. Der 2017 eingeführte „Raserparagraf“ in § 315d StGB und insbesondere die 3. Fallvariante des „Alleinrennens“ mit Todesfolge erfasste strafrechtlich u. a. den vorliegenden Sachverhalt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Strafvorschrift wg. mangelnder Bestimmtheit, über die das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich noch in 2021 entscheiden wird, hat der BGH dabei nicht. Die Anwendbarkeit der Regelung auch auf sog. „Polizeifluchtfälle“ (Rasen mit Fluchtmotivation) hängt vom Einzelfall ab. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter der Telefonnr.: 0831/960 980 0 oder per E-Mail unter bb@kanzlei-bbrueckner.de.