Lokales

Steuerrecht: Eine Verantwortungsgemeinschaft gründen?

Martina Taiber, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht. Erzählt, dass sie kürzlich von einem Mandanten gefragt wurde, ob sie mit ihm eine Verantwortungsgemeinschaft eingehen wolle.

Martina Taiber, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
Martina Taiber, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin

Kürzlich fragte mich ein Mandant verschmitzt:

„Liebe Frau Taiber, wollen Sie nicht mit mir eine Verantwortungsgemeinschaft eingehen?“

Etwas irritiert belehrte ich ihn daraufhin, dass das Bundesjustizministerium noch in der Planungsphase steckt, eine rechtliche Möglichkeit zu schaffen, in der volljährige Personen sich über einen notariell zu beurkundenden Vertrag verpflichten können, füreinander Verantwortung zu übernehmen. Davon abgesehen setzt dieser Vertrag voraus, dass die Personen in einem persönlichen Näheverhältnis zueinander stehen. 

„Aber ich stehe doch in einem persönlichen Näheverhältnis zu Ihnen“, erwiderte er daraufhin. „Schließlich betreuen Sie mich schon jahrelang im Familien- und Erbrecht“

Das stimmte.

Und das Näheverhältnis bei einer Verantwortungsgemeinschaft braucht nicht einmal auf Dauer angelegt zu sein. Es ist auch kein räumliches Zusammenleben erforderlich. Eine gewöhnliche freundschaftliche Verbindung soll ausreichen. 

„Ja, aber was wird Ihre Ehefrau dazu sagen“, wandte ich ein. „Das ist doch egal“, wusste er. „Und vielleicht macht sie ja mit. Schließlich können bis zu sechs Personen Mitglieder der Verantwortungsgemeinschaft sein. Mir wäre es jedenfalls sehr recht, wenn Sie im Fall aller Fälle meine Betreuung übernehmen.“

Mir kamen Zweifel, denn umgekehrt wäre mir das nicht so recht gewesen.

„Und wenn wir das Grundvertragsverhältnis aufstocken, Sie die ganzen Auskünfte in meinen Gesundheitsangelegenheiten erhalten und meine Vertretung übernehmen, das fände ich ausgezeichnet. Ich wäre auch gerne bereit, Ihre Pflege und die Fürsorge für Sie zu übernehmen.“ 

Schweißperlen bildeten sich auf meiner Stirn.

„Ich gehe dabei natürlich davon aus, dass wir das Modul „Zugewinngemeinschaft“ mit aufnehmen“, fügte er lächelnd hinzu.

Da konnte ich parieren: „Das ist aber nur bei unverheirateten Vertragsparteien erlaubt und außerdem unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Sie werden durch die Verantwortungsgemeinschaft weder steuerliche, noch erbrechtliche (oder aufenthaltsrechtliche) Vorteile erhalten. 

„Oh“, erwiderte er sichtlich enttäuscht.

Und ich fügte hinzu: „Außerdem soll der Austritt aus der Verantwortungsgemeinschaft schon durch den Zugang einer (fristlosen) Kündigungserklärung gegenüber sämtlichen anderen Vertragsparteien erfolgen können.“

Die Verantwortungsgemeinschaft als Vertrag zur rechtlichen Absicherung von Beziehungen – ich bin gespannt! Für mich und meinen Mandanten kommt er jedenfalls nicht in Betracht.