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Neue Förderregel beim Sanieren von Fenster und Fassade

Für Zuschüsse aus der Bundesförderung gilt: Erst Vertrag abschließen, dann zum Amt

Ⓒ U.I. Alexander - stock.adobe.com

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Seit Jahresbeginn greifen wichtige Änderungen bei der staatlichen Förderung von Fenster- und Fassaden-Sanierung. Wer auf die Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude zugreifen will, muss künftig schon mit einem ausführenden Unternehmen, etwa einem Fensterbauer, ins Geschäft gekommen sein. Erst danach kann die Förderung beim BAFA beantragt werden.

Wichtige Nachricht für Eigenheimbesitzer, die Haus oder Wohnung sanieren möchten: Zum 1. Januar 2024 hat sich eine zentrale Spielregel bei der staatlichen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geändert. Seit diesem Jahr gilt im Programm Einzelmaßnahmen (BEG EM): Wer saniert, muss schon mit einem ausführenden Unternehmen, zum Beispiel einem Fensterbauer, über einen Vorvertrag ins Geschäft gekommen sein. Erst dann kann der Förderantrag gestellt werden, so beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bislang bemühten sich Bauherren zunächst um den Förderbescheid, dann wurde es konkret. Jetzt ist es umgekehrt. Vor Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen sein. Bauherren müssen sich also vorab konkret für ein Sanierungsangebot verbindlich entschieden haben, und zwar im Umfang und mit Blick auf den Termin. Erst dann kann die Förderung beantragt werden.

Vorvertrag verpflichtend

Der Vertrag muss zudem eine Vereinbarung zu einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage haben. Sollte man die Förderzusage vom Staat wider Erwarten nicht erhalten, kann sich der Auftraggeber vom Vertrag zurückziehen, deshalb sind die Verträge mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung verpflichtend.

VFF