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Startschuss für die Energiewende im Heizungskeller

Am 1. Januar ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten: Was Hausbesitzer jetzt wissen müssen

© Gerhard Seybert - stock.adobe.com

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Noch immer werden rund drei Viertel aller Heizungen in Deutschland mit Gas oder Öl betrieben. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll die notwendige Energiewende im Gebäudebereich eingeleitet werden. Am 1. Januar 2024 ist die zweite Novelle des Gesetzes in Kraft getreten. Damit ist klar: Ab Mitte 2028 müssen alle neuen Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Viele Eigentümer sind deshalb verunsichert: Was ist zu tun? Welche Pflichten gibt es?

Neuerungen ab Januar

Im Zuge des GEG dürfen ab Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten dagegen längere Übergangsfristen: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen beim Heizungstausch spätestens ab dem 30. Juni 2026 klimafreundliche Energien zum Einsatz kommen. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Achtung: Liegt in den Kommunen beispielsweise bereits ein Beschluss zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz vor, der einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen gelten.

Regelungen für Heizungen

Funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Das gilt auch, wenn die Heizung defekt ist, aber noch repariert werden kann. Für den Fall, dass ein Komplettaustausch einer irreparablen Gas- oder Ölheizung erforderlich ist, gibt es Übergangslösungen und -fristen. Zunächst kann eine gebrauchte oder gemietete Gasheizung eingebaut werden. Für Gasetagenheizungen bestehen Übergangsfristen von fünf bis 13 Jahren, um den Umstieg auf 65 Prozent erneuerbare Energien vorzubereiten. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich, beträgt die Übergangsfrist maximal zehn Jahre.

Das GEG sieht vor, dass die Kommunen bundesweit bis Mitte 2028 festlegen müssen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden sollen – Großstädte sind schon bis Mitte 2026 in der Pflicht. Bis dahin dürfen neue Heizungen, die mit Öl oder Gas betrieben werden, weiter eingebaut werden. Ab 2029 müssen sie aber einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Es ist daher sinnvoll, schon heute an morgen zu denken und beim Einbau neuer Heizungen den künftig erforderlichen Anteil an Erneuerbaren zu berücksichtigen. Denn: Bis 2029 muss die Heizung mit mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, 2035 mit mindestens 30 Prozent, 2040 mit mindestens 60 Prozent und 2045 mit 100 Prozent.

Förderung durch den Bund

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt seit dem 1. Januar 2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Investitionskostenzuschuss von bis zu 70 Prozent.

• Für den Heizungstausch stehen folgende Investitionskostenzuschüsse zur Verfügung: Grundförderung von 30 Prozent: Diese gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude und für alle Antragstellergruppen. Für Wärmepumpen, die Wasser, das Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder ein natürliches Kältemittel verwenden, gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus von 5 Prozent. Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent:

• Der Bonus gilt bis 2028 und ist für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen bei selbstnutzenden Eigentümern vorgesehen. Danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozent.

• Einkommensbonus von 30 Prozent: Von diesem Bonus profitieren selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr.

• Die Boni sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 Prozent kumulierbar.

Wichtig zu wissen: Die Antragstellung bei der KfW startet voraussichtlich am 27. Februar 2024. Vorher gilt bereits eine Übergangsregelung: Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag ausnahmsweise zu den neuen Konditionen nachreichen. Fest steht bereits, dass diese Übergangslösung nur für Vorhaben gilt, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 eingereicht werden.

Schwäbisch Hall