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Versicherungsschutz im Ausland

Foto: contrastwerkstatt – stock.adobe.com

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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden nur im Inland erbracht. Es gibt jedoch Ausnahmen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben Versicherte bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dabei gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes.  

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Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss dem ausländischen Leistungserbringer die "Europäische Krankenversicherungskarte" (European Health Insurance Card – EHIC) sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. In Deutschland befindet sich die EHIC in der Regel auf der Rückseite der nationalen Krankenversichertenkarte (eGK). Mit einigen weiteren Ländern wie z.B. Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei wurden Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die den Krankenversicherungsschutz beinhalten. In Nordmazedonien, Montenegro und Serbien kann die EHIC genutzt werden. Vor einem Urlaub in Tunesien oder der Türkei sollten Urlauber mit ihrer Krankenkasse sprechen und sich die im jeweiligen Abkommen vorgesehene Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen.

Achtung: Durch die gesetzliche Krankenversicherung sind nicht alle Krankheitskosten bei einem Auslandsaufenthalt abgedeckt. Hierzu gehören z. B. Kosten für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland, im Gastland übliche Zuzahlungen oder Behandlungen durch private Leistungserbringer. Daher ist der Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung ratsam. Quelle: BMG