Vorzeitige Rückzahlung Verbraucherimmobiliardarlehen – Vorfälligkeitsentschädigung sparen über den „Vorfälligkeits“- oder „Widerrufsjoker“
Möchten oder müssen Verbraucher frühzeitig ihre zu privaten Zwecken kreditfinanzierte Immobilie veräußern und entsprechend vorzeitig ihr Immobiliardarlehen zurückführen, verlangt die finanzierende Bank i.d.R. hierfür die Erstattung ihres Zinsausfallschadens in Form der sog. „Vorfälligkeit sentschädigung“ (VE). Diese kann je nach Darlehensvolumen schnell im 5-stelligen EUR-Bereich liegen.Es kommen jedoch abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung Möglichkeiten für Darlehensnehmer/- innen in Betracht, ggfs. ohne VE aus dem Darlehen entlassen zu werden:- u.U. zehn Jahre nach vollständigem Empfang der Darlehenssumme mit sechsmonatiger Kündigungsfrist, oder bereits zuvor- bei unklaren Angaben im Vertrag zur Laufzeit, zum darlehensnehmerseitigen Kündigungsrecht oder aber zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sowie- im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Bereits letztes Jahr hatte ich in Bezug auf die gebotenen Angaben zur VE über die Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu Lasten der Commerzbank AG vom 01.07.2020 (17 U 810/19), aber auch diverser anderer betroffener Banken berichtet, das - gestützt vom BGH mit Beschluss vom 28.06.2021 (Az.: XI ZR 320/20) – entschieden hatte, dass es an der ausreichend klaren und verständlichen Regelung zur VE fehlt, wenn die Bank lediglich in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen erklärt, dass sie für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind.“
Zwischenzeitlich hat auch der EuGH mit brisantem Urteil (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Verbraucherrechte gestärkt, indem er zahlreiche Darstellungen der Banken in ihren Bedingungen zur Berechnung der VE als nicht ausreichend beanstandete und vorgab, dass „die Methode zur Berechnung dieser Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise“ angegeben werden muss. Ein bloßer Verweis auf die finanzmathematischen Rahmenbedingungen des Bundesgerichtshofs - wie von vielen Banken verwendet - reiche dabei nicht. Dies gilt allerdings nur für Immobiliardarlehen, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden.
Bei älteren Immobiliendarlehensverträgen zwischen 2010 und 2016 kann der sog. Widerrufsjoker dazu verhelfen, die VE nicht zahlen zu müssen, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und auch keine Nachbelehrung stattgefunden hat.
Nähere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage unter bb@kanzlei-bbrueckner.de oder unter der Telefonnr. 0831 / 960 980-0.