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Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns im Rahmen von Aufhebungsverträgen

Andrea Hattenkofer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht

Andrea Hattenkofer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn er unter der Missachtung des Gebots des fairen Verhandelns zustande gekommen ist. In entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin, die krank im Bett lag und unter der Einnahme von Schmerzmitteln stand, am späten Nachmittag von ihrem Arbeitgeber zu Hause aufgesucht und ihr ein Aufhebungsvertrag vorgelegt worden, den sie unterschrieb. Die Annahme des Aufhebungsvertrages wurde von ihr angefochten und widerrufen. Die Arbeitnehmerin konnte das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht beweisen und das BAG entschied, dass ein Aufhebungsvertrag nicht widerrufen werden kann.Gleichwohl kann ein Aufhebungsvertrag aber unwirksam sein, wenn das Gebot des fairen Verhandelns missachtet wurde, Urteil des BAG vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18.Eine unfaire Verhandlungssituation kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht, zum Beispiel durch Schaffung besonders unangenehmer Rahmenbedingungen. Auch die Ausnutzung einer objektiv erkennbarer körperlichen oder psychischen Schwäche oder unzureichender Sprachkenntnisse oder die Überrumpelung kann die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners erheblich beeinträchtigten.Ausnutzen unzureichender SprachkenntnisseUnangenehme Rahmenbedingungen sind zum Beispiel ein mehrstündiges verhörähnliches Gespräch mit dem Verbot, den Raum zu verlassen oder eine Vertrauensperson anzurufen. Auch unangekündigte Besuche in der Wohnung des Arbeitnehmers während einer Erkrankung und/oder Ausnutzung einer krankheitsbedingten Schwächung oder unzureichender Sprachkenntnisse können gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen. Das Gebot des fairen Verhandelns ist aber nicht verletzt, wenn dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit eingeräumt wird oder er kein Recht hat, vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen.Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.  

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