Leben

Mein Wille geschehe

Patientenverfügung: Selbstbestimmung im Fall der Fälle

Mit der Patientenverfügung können sich Bürger festlegen, ob und inwieweit sie einer ärztlichen Behandlung oder pflegerischen Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Foto: britta60 – stock.adobe.com

Mit der Patientenverfügung können sich Bürger festlegen, ob und inwieweit sie einer ärztlichen Behandlung oder pflegerischen Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Foto: britta60 – stock.adobe.com

KemptenJeder – gleich welchen Alters – kann unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation kommen, in der er selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Daher sollten für den Fall der Fälle alle Wünsche für die Sterbephase in einer Patientenverfügung schriftlich festgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.Jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die jederzeit formlos widerrufen werden kann. Es ist sinnvoll, sich von einem Arzt beraten zu lassen. Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, sind der Arzt wie auch die Pflegekräfte daran gebunden. Der Vertreter hat dem Willen des Patienten lediglich Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret, entscheidet der Vertreter gemeinsam mit dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich Vertreter und der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen des Patienten entspricht, muss der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.(Bundesministerium für Gesundheit)Sandra Heitmann