Themenwelten der Allgäuer Zeitung

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2022-03-26
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Neuer Mazda MX-30 Autohaus Huber Räderwechsel
2021-11-01
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2021-09-28
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2021-08-27
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Weiter auf der Überholspur mit der E-Mobilität Mit dem E-Auto Strom sparen Mit Präg E-laden
2021-07-15
Die Bundesregierung setzt im Hinblick auf den Klimaschutz mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität weiterhin auf E-Fahrzeuge. In das Klimaschutzprogramm 2030 wurden steuerrechtliche Maßnahmen einbezogen, die eine Anschaffung von vergleichsweise teuren E-Fahrzeugen weiter begünstigen. Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführten Vergünstigungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 verlängert und weiter ausgebaut. Betriebliche Steuervorteile sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge motivieren.Neue SonderabschreibungHat ein Unternehmen nach dem 1. Januar 2020 elektrische Nutzfahrzeuge, Lastenfahrräder oder Lieferfahrzeuge für die betriebliche Nutzung angeschafft, so ist eine 50-prozentige Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung, zusätzlich zur regulären Abschreibung, möglich. Werden die Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeuge, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, vom Arbeitgeber gemietet oder geleast, halbiert sich die Hinzurechnung der Gewerbesteuer zum Gewinn. Diese Steuervorteile gelten für Anschaffungen und geschlossene Verträge bis Ende 2030.Geldwerter VorteilErlaubt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein betriebliches E-Fahrzeug oder extern aufladbares Hybridfahrzeug privat zu nutzen, gilt seit 2019 eine reduzierte Besteuerung. Der Arbeitnehmer muss seinen Firmenwagen in diesem Fall nur mit einem Prozent vom halbierten, statt regulär vom ganzen Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Sonderregelung wurde auf weitere acht Jahre bis Ende 2030 ausgedehnt.Bis zum Ablauf der steuerlichen Förderung steigen allerdings die Anforderungen an die Mindestreichweite des Elektroantriebs bei Hybridfahrzeugen stufenweise an. Während für vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 angeschaffte Fahrzeuge eine Reichweite von mindestens 40 Kilometer vorausgesetzt wird, wird diese für zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 angeschaffte Fahrzeuge auf mindestens 60 Kilometer angehoben. Bei einer Anschaffung zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030 werden mindestens 80 Kilometer Reichweite verlangt. Unabhängig von der Mindestreichweite sind auch Fahrzeuge begünstigt, deren Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt. Für E-Firmenwagen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 zur privaten Nutzung überlassen wurden, greifen die neueren Steuervorteile nicht.Zudem werden reine E-Fahrzeuge, die kein Kohlendioxid ausstoßen und deren Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro liegt, noch stärker begünstigt. Diese Grenze lag für das Jahr 2019 einmalig bei 40 000 Euro. Erfolgt die Anschaffung bis zum 31. Dezember 2030, wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil nicht mehr nur halbiert, sondern sogar geviertelt. Es ist also nur ein Prozent des geviertelten Listenpreises des Fahrzeuges zusätzlich zum Arbeitslohn zu versteuern. Diese Regelungen gelten auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, sowie auch für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter.Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten entweder die Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten, wie zum Beispiel die Leasingkosten, entsprechend zur Hälfte oder beziehungsweise zu einem Viertel anzusetzen.  
2021-07-15
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2021-07-13
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2021-07-13
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2021-06-26